Der Verein führt den Namen Berliner Sportverein 63 Chemie Weißensee E.V.
(abgekürzt: BSV 63 Chemie Weißensee e.V.) Lt. Beschluß der
Mitgliederversammlungen vom 14.06.1990 und 28.02.1991 wird beim Amtsgericht
Charlottenburg die Aufnahme in das Vereinsregister beantragt.
Er tritt die Rechtsnachfolge der Betriebssportgemeinschaft
Chemie Berlin-Weißensee (abgekürzt: BSG Chemie Berlin-Weißensee) an.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Weißensee.
§2 Ziele und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke auf dem Gebiet des Amateursports.
Er ist offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen
und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse,
Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
Er bewahrt das humanistische Ideengut und die fortschrittlichen Traditionen
der deutschen Turn- und Sportbewegung.
Die Aufgaben bestehen in der
- Durchführung von organisierten Trainingsstunden in den einzelnen Sektionen
- Durchführung von Sportkursen
- Teilnahme am Wettkampfbetrieb (Punktspielen) in den einzelnen sportlichen Disziplinen
- Organisierung von Sportveranstaltungen
- Durchführung von Sportarbeitsgemeinschaften im Kinder- und Jugendbereich (außerschulisch)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Embleme
Die Farben des Vereins sind grün-weiß. In Abzeichen, Wimpeln, Ständern, Sportbekleidung usw. sollten diese Farben dominieren.
§4 Vereinsstruktur und territorialer Tätigkeitsbereich
Der Verein besteht aus Sektionen.
Die Sektionsmitglieder wählen jeweils auf die Dauer von zwei Jahren die Sektionleitung, der mindestens
- der Sektionsleiter
- dessen Stellvertreter und
- der Kassenwart
angehören müssen
Die Sektionen werden von den Mitgliedern der einzelnen Sportarten gebildet.
Eine Sektion besteht aus mindestens 10 Mitgliedern; abgesehen von einer Gründungsphase von 6 Monaten.
Für die Beschlußfassung der Sektion gelten analog die Bestimmungen Lt. § 8 (4) dieser Satzung
Der Haupttätigkeitsbereich des Vereins ist der Stadtbezirk Berlin-Weißensee sowie angrenzende Stadtbezirke.
§5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Sportlerinnen und Sportler entsprechend §2 (2)
b) Personen, die - ohne sich an dem Sportbetrieb zu beteiligen gewillt sind, den Verein zu fördern.
Jugendliche von 14 - 18 Jahren können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten
Kinder können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter dem Verein beitreten. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliedervollversammlung
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben (Angabe: Vor-, Familienname, Geb.-Datum, Anschrift, Tätigkeit, Sektion), wenn der Vorstand diese annimmt. Diese Daten sind vereinsintern und dürfen nicht an Stellen außerhalb des Sportverbandes weitergegeben werden.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Das aufgenommene Mitglied ist über die Satzung zu informieren.
Ende der Mitgliedschaft
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß durch den Vorstand
c) durch Tod des Mitgliedes
zu 6a) Der Austritt ist unter Einhaltung einer 3monatigen Frist zum Quartalsende dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
zu 6b) Der Ausschluß kann erfolgen
- bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins
- bei Rückstand des Beitrages über 3 Monate
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Der Ausgeschlossene hat das Recht binnen 4 Wochen nach Empfang des Bescheides Einspruch einzulegen und die Mitgliederversammlung anzurufen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht noch zu erfüllende Verpflichtungen, insbesondere rückständige Beitragszahlungen, Rückgabe von Vereinseigentum u.ä. das Mitglied ist jedoch jeglicher Funktionen vom Zeitpunkt der Mitgliedschaftsbeendigung enthoben.
§6 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen der Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat das Recht, sich in mehreren Sektionen - nach Zustimmung durch den jeweiligen Sektionsleiter - zu betätigen.
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung in seiner Sektion und in der Mitgliederversammlung durch Ausübung des Stimmrechts (als ordentliches Mitglied) teilzunehmen. Eine Übertragung dieses Rechtes ist ausgeschlossen. Mitglieder, die mehreren Sektionen angehören, dürfen in der Mitgliederversammlung ihr Stimmrecht nur einmal ausüben.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen des Landessportbundes, der Sportheim-Ordnung und den Wettkampfordnungen.
Alle Mitglieder sind gehalten, den Sportverkehr entsprechend dem Vereinszweck zu pflegen und zu fördern.
Sie sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
Das Vereinseigentum ist schonend zu behandeln. Bei Wettkämpfen oder öffentlichen Auftritten soll die vom Vorstand oder der Sektionsleitung vorgeschriebene Vereinskleidung getragen werden.
§7 Verwaltungsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Kassenprüfer
Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder des Vereins gewählt, und zwar für die Dauer von 4 Jahren.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung spätestens im September eines jeden Jahres unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
- Änderungen oder Ergänzungen zur Tagesordnung
- den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
- den Bericht der Kassenprüfer
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes (jedes 4. Jahr)
- die Wahl und Entlastung der Kassenprüfer (jedes 4. Jahr).
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Ziele und Aufgaben des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn
- die Beschlußfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft
- mehr als ein Monat Beitragsrückstand besteht.
Die auf der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten.
Dieses Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- Stellvertreter des Vorsitzenden
- Hauptkassenwart
- Beisitzer
- Schriftführer
Die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr übt der Vorsitzende nur jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied aus. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende vom Stellvertretendem Vorsitzendem, bei dessen Verhinderung von einem Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Für die Beschlußfassung des Vorstandes gelten analog die Bestimmungen lt. § 8 (4).
Der Vorstand führt die Geschäfte; er ist befugt sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung im Sinne der Satzung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgemeinschaft und berichtet jeweils in den Mitgliederversammlungen über seine Tätigkeit
Der Vorstand verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliedsversammlung Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Die Sektionsleiter sind dem Vorstand gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig.
Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes, sei es durch Krankheit oder Austritt u.ä. sind die übrigen Vorstandsmitglieder ermächtigt, bis zur Neuwahl ein anderes Vorstandsmitglied zu berufen.
§10 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand (§9)
b) den Sektionsleitern oder Vertretern.
Der erweiterte Vorstand beschließt über Dinge die nicht ausschließlich der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen. Er berät über alle Vorlagen an die Mitgliederversammlung.
Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
§11 Die Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind mindestens 2 volljährige Kassenprüfer zu wählen, die diese Funktion ehrenamtlich ausüben und keinem anderen Vereinsorgan - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören dürfen.
Das Ergebnis jeder Prüfung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der abschließende Kassenprüfbericht wird der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Dieser Bericht ist wesentliche Grundlage bei der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
Die Einnahmen des Vereins bilden Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuwendungen u.ä.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (außer Aufwandsentschädigungen).
Etwaige Überschüsse sind dem Vereinsvermögen zuzuführen. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Er hat einen Haushaltsplan aufzustellen sowie der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Vermögensteile Rechenschaft abzulegen.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein.
Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliedsversammlung der jeweiligen Sektion festgelegt.
Die Beiträge sind differenziert für
- Kinder
- Auszubildende
- Erwachsene
§13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann der Beschluß nur in einer vom Vorstand zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
Bei Auflösung oder Wegfall des Zweckes gemäß §2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins dem Bezirksamt Berlin-Weißensee für die Unterstützung des Kinder-, Jugend- und Versehrtensportes zu.